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Der lange Teil bei technischer Ware

Exportkontrolle und Dual Use: geklärt, bevor der Onboard Kurier gebucht wird

Bei technischer Ware ist nicht der Transport das Nadelöhr, sondern die Genehmigung. Wer sie zuletzt prüft, prüft sie zu spät, und dann steht ein bezahltes Ticket neben einer Kiste, die niemand herausgeben darf.

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Die vier Prüfungen

Vor jeder technischen Ausfuhr laufen vier Prüfungen, und alle vier müssen positiv ausgehen, bevor gebucht wird. Erstens die Güterliste: steht die Ware in der Liste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder in der nationalen Ausfuhrliste. Zweitens das Bestimmungsland: gelten Embargos oder Beschränkungen. Drittens die Beteiligten: stehen Empfänger, Endverwender oder ein Zwischenhändler auf einer Sanktionsliste. Viertens die Endverwendung.

Die vierte Prüfung ist die, die am häufigsten übersehen wird. Sie greift auch dann, wenn die Ware selbst auf keiner Liste steht, und sie verlangt eine Bewertung statt eines Hakens in einer Maske. Wenn Anhaltspunkte für eine kritische Verwendung vorliegen, entsteht eine Genehmigungspflicht aus der Verwendung heraus.

Diese Prüfungen macht der Ausführer, nicht der Kurierdienst. Wir sind Vermittlungs- und Dispositionsbetrieb und keine Exportkontrollabteilung. Was wir tun: wir fragen die Einstufung ab, bevor wir ein Ticket kaufen, wir nehmen die Genehmigung in die Anmeldung auf, und wir geben dem Kurier eine Kopie mit, die er am Flughafen vorlegen kann.

Wie ein Einzelfall zu bewerten ist, entscheiden im Zweifel die Genehmigungsbehörde und die Zollverwaltung. Wir beschreiben Verfahren und erteilen keine Rechtsberatung.

Was bei einer eiligen Sendung übersehen wird

Sechs Punkte, die in ruhigen Wochen sauber laufen und unter Zeitdruck als Erstes hinten herunterfallen.

01

Die Endverwendung bei nicht gelisteter Ware

Die Ware steht auf keiner Liste, also scheint alles frei. Wenn aber Anhaltspunkte für eine kritische Verwendung bestehen, entsteht die Genehmigungspflicht trotzdem. Diese Prüfung ist eine Bewertung und lässt sich nicht in einer Stunde nachholen.

02

Die Technik im Handgepäck

Ein Laptop, eine Festplatte oder ein Prüfstand mit Software an Bord kann technische Unterlagen enthalten, deren Weitergabe selbst eine Ausfuhr ist. Wer nur an die Kiste denkt und nicht an die Daten darauf, prüft die halbe Sendung.

03

Der Anteil aus den Vereinigten Staaten

Ware oder Technologie mit Ursprung in den Vereinigten Staaten kann zusätzlich amerikanischem Recht unterliegen, auch bei einer Ausfuhr aus Europa. Diese Frage gehört zum Lieferanten und in die Stammdaten, nicht in die Stunde vor dem Abflug.

04

Die Endverbleibserklärung

Viele Genehmigungen setzen eine Erklärung des Endverwenders voraus. Sie muss unterschrieben vorliegen, bevor der Antrag gestellt wird. Eine zugesagte Erklärung im Postfach eines Vertriebsmitarbeiters ist keine vorliegende Erklärung.

05

Die Genehmigung fehlt in der Anmeldung

Sie liegt vor, ist aber in der Ausfuhranmeldung nicht als Unterlage eingetragen. Dann stimmt die Anmeldung nicht mit der Wirklichkeit überein, und die Zollstelle hält die Sendung an, obwohl alles beschafft war.

06

Der Empfänger ändert sich kurzfristig

Eine Sendung wird an eine andere Adresse umgeleitet, weil der Kunde umdisponiert. Damit sind Beteiligte und Endverwendung neu, und die Prüfung beginnt von vorn. Eine Umleitung im Flug ist deshalb keine Kleinigkeit.

Exportkontrolle und Dual Use: geklärt, bevor der Onboard Kurier gebucht wird: welche Ware, welches Land?Ein Tipp startet die Anfrage. Ein Disponent antwortet innerhalb von 15 Minuten, Tag und Nacht.
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Warum die Genehmigung den Termin bestimmt

Ein Kurier ist in wenigen Stunden am Flughafen. Ein Genehmigungsverfahren ist das nicht. Es hat einen Antrag, eine Prüfung und einen Bescheid, und keiner dieser Schritte lässt sich mit einer Eilzuschlagszahlung überholen. Wer bei technischer Ware zeitkritische Logistik plant, plant deshalb rückwärts von der Genehmigung und nicht vom Flugplan.

Praktisch heißt das: die Exportkontrolle wird eingebunden, sobald das Thema aufkommt, nicht wenn die Fertigung das Teil freigibt. Für wiederkehrende Fälle lohnt die Vorarbeit besonders, etwa wenn ein AOG Kurier immer wieder dieselbe Baugruppe an dieselben Stationen bringt. Ist die Einstufung einmal dokumentiert, ist die nächste Sendung eine Frage von Minuten.

Ein zweiter Punkt betrifft die Papiere selbst. Genehmigungen werden in der Ausfuhranmeldung als Unterlage codiert, und die Ware wird bei der Ausfuhrzollstelle gestellt. Der Kurier führt eine Kopie mit, damit am Schalter niemand telefonieren muss. Das kostet einen Ausdruck und spart im Ernstfall den Flug.

Wie wir eine technische Sendung annehmen

Der Ablauf, mit dem wir Sendungen behandeln, bei denen Exportkontrolle im Spiel sein kann.

  1. 01

    Anfrage und Rückfrage

    Wir antworten in fünfzehn Minuten mit Preis und Verbindung und stellen im selben Zug die Frage nach der Einstufung. Nicht als Formular, sondern als konkrete Frage zu dieser Ware und diesem Empfänger.

  2. 02

    Bestätigung durch Ihre Exportkontrolle

    Wir brauchen von Ihnen eine klare Aussage: nicht gelistet, gelistet mit Genehmigung, oder Genehmigung beantragt. Die Aussage kommt aus Ihrem Haus, denn dort liegt die Verantwortung des Ausführers.

  3. 03

    Papiere vorbereiten

    Genehmigung oder Nullbescheid werden in der Ausfuhranmeldung als Unterlage geführt. Rechnung, Warenbeschreibung und Endverwendung werden aufeinander abgestimmt, damit sie sich nicht widersprechen.

  4. 04

    Buchung

    Erst wenn die Frage beantwortet ist, kauft der Desk das Ticket. Wir buchen keine Verbindung gegen eine offene Genehmigungsfrage, weil ein bezahltes Ticket in diesem Fall nichts beschleunigt.

  5. 05

    Abholung und Gestellung

    Der Kurier übernimmt die Ware mit den Papieren, meldet am Abflughafen persönlich an und legt Genehmigung und Anmeldung vor. Eine Rückfrage wird beantwortet, während sie gestellt wird.

  6. 06

    Nachweis

    Nach dem Abflug bekommen Sie den Ausgangsvermerk, nach der Übergabe die Quittung mit Name und Uhrzeit. Beides gehört in Ihre Akte zu dieser Genehmigung.

Die Begriffe der Exportkontrolle

Acht Begriffe, die in jedem Gespräch mit einer Exportkontrollabteilung fallen.

  • Dual UseGüter, die zivil und militärisch verwendbar sind. Die Einstufung folgt der Beschaffenheit der Ware, nicht Ihrer Absicht, und deshalb hilft ein ziviler Kunde als Argument nicht weiter.
  • GüterlisteDie Anlage, in der die kontrollierten Güter nach Kategorien geführt werden. Wer eine Nummer aus dieser Liste hat, hat die halbe Arbeit schon erledigt und kann gezielt fragen.
  • Nationale AusfuhrlisteDie deutsche Liste, die neben der europäischen steht. Sie enthält Rüstungsgüter und weitere Positionen und wird zusätzlich geprüft, nicht ersatzweise.
  • Catch-allDie Regel, nach der auch nicht gelistete Ware genehmigungspflichtig wird, wenn Anhaltspunkte für eine kritische Endverwendung vorliegen. Sie ist der Grund, warum die vierte Prüfung nicht entfällt.
  • EndverbleibserklärungDie Erklärung des Endverwenders, wofür und wo die Ware eingesetzt wird und dass sie nicht ohne Zustimmung weitergegeben wird. Sie gehört zum Antrag, nicht zur Ablage.
  • BAFADas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dort werden Ausfuhrgenehmigungen beantragt und dort wird über sie entschieden, nicht bei der Zollstelle am Flughafen.
  • NullbescheidDie behördliche Auskunft, dass für eine bestimmte Ausfuhr keine Genehmigung nötig ist. Ein Papier, das an einem hektischen Tag jede Diskussion beendet, bevor sie beginnt.
  • AusfuhrverantwortlicherDie Person in der Geschäftsleitung, die für die Einhaltung der Exportkontrolle einsteht. Sie ist benannt, sie ist erreichbar, und ihre Freigabe ist mehr wert als eine Meinung aus dem Vertrieb.

Wer prüft was

Die Aufteilung, die wir bei jeder technischen Sendung voraussetzen.

PrüfungWer sie machtWas wir davon brauchen
Einstufung der WareIhre Exportkontrolle oder Ihr HerstellerGelistet oder nicht, mit Nummer
BestimmungslandIhre ExportkontrolleFreigabe für dieses Land
Beteiligte und SanktionslistenIhre ExportkontrolleEmpfänger und Endverwender geprüft
EndverwendungIhre ExportkontrolleBewertung, nicht nur eine Zusage
GenehmigungsantragIhr Unternehmen bei der BehördeGenehmigung oder Nullbescheid als Kopie
Anmeldung und GestellungWir und der KurierUnterlagen codiert, Kopie im Gepäck

Fragen aus dem Gespräch mit der Exportkontrolle

01Übernehmen Sie die Einstufung für uns?

Nein, und das ist keine Bequemlichkeit. Die Verantwortung des Ausführers liegt bei dem Unternehmen, das ausführt, und die Einstufung setzt Kenntnis der Ware voraus, die nur Ihr Haus hat. Wir fragen die Einstufung ab, führen sie in den Papieren und sorgen dafür, dass der Kurier sie belegen kann.

02Was passiert, wenn die Genehmigung erst morgen kommt?

Dann fliegt der Kurier morgen. Wir halten die Disposition bereit und buchen, sobald die Freigabe da ist. Ein Ticket auf Verdacht zu kaufen hilft niemandem, denn die Ware wird bei der Ausfuhrzollstelle gestellt und ohne Unterlage nicht überlassen.

03Zählt ein Laptop mit Konstruktionsdaten als Ausfuhr?

Die Weitergabe von Technologie kann selbst genehmigungspflichtig sein, und dabei kommt es nicht darauf an, ob sie über ein Netz oder in einem Gerät reist. Wenn Ihr Kurier Daten trägt, gehört das in die Prüfung. Wir fragen deshalb ausdrücklich nach Datenträgern und nicht nur nach Packstücken.

04Gilt für Reparaturrückläufer dasselbe?

Ja. Auch eine Baugruppe, die zur Instandsetzung geht oder von dort zurückkommt, wird ausgeführt. Bei Luftfahrt und Halbleitertechnik sind Rückläufer sogar der häufigste Fall, in dem eine Genehmigung übersehen wird, weil die Sendung als Routine gilt.

05Kann der Kurier eine Sendung ablehnen?

Der Kurier übernimmt keine Sendung, deren Inhalt nicht dem entspricht, was in den Papieren steht. Das ist keine Schikane, sondern der Grund, warum begleitete Sendungen an der Kontrolle durchkommen. Was mitreist, ist bekannt, benannt und belegt, und der Kurier kann das an Ort und Stelle erklären.

06Wie schnell bekommen wir eine Antwort, wenn der Fall unklar ist?

Die Antwort auf die Anfrage kommt in fünfzehn Minuten, auch dann. Sie enthält Preis und Verbindung und dazu die Liste der Punkte, die vor der Buchung geklärt sein müssen. So wissen Sie sofort, ob der Termin an der Logistik hängt oder an einer Freigabe im eigenen Haus.

Wo diese Frage besonders zählt

Bei diesen Zielen wird die Ausfuhrkontrolle regelmäßig zum längsten Teil des Vorgangs, weil Halbleiter-, Luftfahrt- und Sicherheitstechnik dorthin gehen.

  • Schanghai (PVG), ChinaDie chinesische Einfuhr verlangt genaue Angaben und die richtige Zolltarifnummer. Muster und Vorführware werden anders behandelt als Handelsware, und die Unterscheidung muss vor dem Abflug getroffen werden, nicht am Schalter.
  • Peking (PEK), ChinaWie überall in China entscheidet die Tarifierung. Für Prüf- und Vorführgeräte kommt die vorübergehende Verwendung in Betracht.
  • Seoul (ICN), SüdkoreaDie Einfuhr ist digital und zügig. Für Halbleitermaterial sind Herkunfts- und Verwendungsangaben zu machen.
  • Tel Aviv (TLV), IsraelGenaue Warenbeschreibung, klarer Empfänger, ausreichend Zeit. Wer hier knapp plant, plant falsch.
  • Singapur (SIN), SingapurDie Einfuhr ist schnell und formal. Für die meisten Waren fällt Umsatzsteuer an, Zölle nur in wenigen Kategorien. Die Warenbeschreibung muss eindeutig sein, Sammelbegriffe werden zurückgewiesen.
  • Dubai (DXB), Vereinigte Arabische EmirateDie Einfuhr in die Emirate läuft über den roten Kanal, der Kurier meldet die Ware persönlich an. Für Muster, Werkzeuge und Vorführgeräte kommen je nach Fall Zollaussetzung oder Wiederausfuhr in Betracht. Die Einfuhrumsatzsteuer trägt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der Empfänger.

Nennen Sie die Ware und das Zielland, den Rest sortieren wir

Mit Warenbeschreibung, Zielland, Empfänger und Termin bekommen Sie in fünfzehn Minuten Preis und Verbindung, dazu die Liste dessen, was Ihre Exportkontrolle noch bestätigen muss. Die Papiere entstehen vor der Abholung, der Kurier führt die Genehmigung mit und meldet am Abflughafen persönlich an. Gebucht wird, wenn die Freigabe steht, und nicht auf Verdacht.

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