Das Montrealer Übereinkommen wurde 1999 beschlossen und hat das ältere Warschauer System abgelöst, das über Jahrzehnte aus Abkommen, Zusatzprotokollen und nationalen Sonderwegen zusammengewachsen war. Wer damals einen Schaden regulieren wollte, musste zuerst klären, welche Fassung zwischen welchen beiden Staaten überhaupt galt. Das neue Übereinkommen fasst diese Regeln in einem Text zusammen und wird von einer großen Zahl von Staaten angewandt.
Geregelt ist die entgeltliche Beförderung im Luftverkehr, und zwar in drei Richtungen: Personen, Reisegepäck und Güter. Für Güter haftet der Luftfrachtführer bei Zerstörung, Verlust und Beschädigung, solange sich die Ware in seiner Obhut befindet, und zusätzlich für Schäden durch Verspätung. Die Obhut beginnt nicht am Absenderlager, sondern mit der Übernahme, und sie endet mit der Auslieferung.
Wichtig für begleitete Sendungen ist der zweite Zweig: Reisegepäck. Ein Onboard Kurier reist als Passagier. Die Ware, die er trägt, läuft nicht unter einem Luftfrachtbrief, sondern als Handgepäck oder als aufgegebenes Gepäckstück. Damit richtet sich die Haftung der Fluggesellschaft nach den Gepäckregeln des Abkommens, nicht nach den Frachtregeln.
Beide Zweige haben eines gemeinsam: Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt. Sie ist nicht am Wert der Ware ausgerichtet, sondern an einer festen Rechengröße. Bei Gütern ist diese Größe das Gewicht der betroffenen Sendung, bei aufgegebenem Gepäck ein Höchstbetrag je Reisendem. Der Warenwert spielt nur dann eine Rolle, wenn er bei der Übergabe ausdrücklich deklariert und der dafür verlangte Zuschlag bezahlt wurde.